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   BVerwG, 23.05.1986 - 2 B 131.85   

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https://dejure.org/1986,3398
BVerwG, 23.05.1986 - 2 B 131.85 (https://dejure.org/1986,3398)
BVerwG, Entscheidung vom 23.05.1986 - 2 B 131.85 (https://dejure.org/1986,3398)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Mai 1986 - 2 B 131.85 (https://dejure.org/1986,3398)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Personalrat - Beschlussfassung über die Mitwirkung - Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 915
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 01.12.1982 - 2 C 59.81

    Beamter auf Probe - Fristlose Kündigung - Personalrat - Unterbliebene Anhörung -

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 2 B 131.85
    Als Vorschriften solcher Art können insbesondere diejenigen in Betracht kommen, in denen geregelt ist, ob und in welcher Weise der Personalrat an beamtenrechtlichen Entscheidungen zu beteiligen ist (vgl. BVerwGE 66, 291 mit weiteren Nachweisen und Urteil vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - ).
  • BVerwG, 10.06.1977 - 2 B 15.77

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 2 B 131.85
    Der beschließende Senat hat bereits im Beschluß vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - (Buchholz 230 § 127 Nr. 34) allgemein die Frage, welcher Personalrat bei der gebotenen Mitwirkung an einer beamtenrechtlichen Maßnahme der zuständige ist, dem nichtrevisiblen personalvertretungsrechtlichen Organisationsrecht zugeordnet.
  • BVerwG, 27.09.1984 - 6 P 38.83

    Anforderungen an die Auslegung des Begriffs des Ersatzmitglieds eines

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 2 B 131.85
    Für den Streitfall kann nichts anderes gelten, zumal das grundsätzlich berufene Personalratsmitglied mitgewirkt hat (zur Stellung des mitwirkenden Ersatzmitglieds vgl. Beschluß vom 27. September 1984 - BVerwG 6 P 38.83 - <NJW 1985, 2842>), dessen Mitwirkungsbefugnis lediglich im Hinblick auf die dem personalvertretungsrechtlichen Organisationsrecht zugehörige Vorschrift des § 36 Abs. 2 LPVG im Streit ist.
  • BVerwG, 29.07.1977 - 4 C 21.77

    Rechtliches Gehör - Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 2 B 131.85
    Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende "Überraschungsentscheidung" liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf nicht zu rechnen brauchten (vgl. Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - ) mit weiteren Nachweisen.
  • BVerwG, 24.11.1983 - 2 C 28.82

    Revisibilität - Landespersonalvertretungsgesetz - Unschädlichkeit eines Fehlers -

    Auszug aus BVerwG, 23.05.1986 - 2 B 131.85
    Als Vorschriften solcher Art können insbesondere diejenigen in Betracht kommen, in denen geregelt ist, ob und in welcher Weise der Personalrat an beamtenrechtlichen Entscheidungen zu beteiligen ist (vgl. BVerwGE 66, 291 mit weiteren Nachweisen und Urteil vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - ).
  • BVerwG, 23.06.2016 - 2 C 18.15

    Arbeitsschutz; Bestimmtheit; Bildschirmarbeitsplatz; Dekan; Dienstherrnpflichten;

    Nicht zum revisiblen Beamtenrecht gehören deshalb Vorschriften zur Dienstaufsicht über den Datenschutzbeauftragten (BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 2 B 96.04 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 61 S. 3 = juris Rn. 10), über die Schulferienregelung (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 1992 - 2 NB 2.92 - Buchholz 232 § 72 BBG Nr. 36 S. 10 = juris Rn. 5) oder die Verpflichtung zur Gewährung eines Parkplatzes auf dem Schulgelände für Lehrer (BVerwG, Urteil vom 30. September 1986 - 2 C 30.83 - Buchholz 237.0 § 98 LBG Baden-Württemberg Nr. 1 S. 2 = juris Rn. 10), Bestimmungen zur Passivlegitimation bestimmter Behörden (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 1985 - 2 C 20.83 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 28 S. 13 = juris Rn. 2) oder allgemeine personalvertretungsrechtliche Regelungen, die sich nicht "spezifisch" auf beamtenrechtliche Maßnahmen beziehen und die Frage regeln, ob und in welcher Weise die Personalvertretung an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 1986 - 2 B 131.85 - Buchholz 238.31 § 36 BaWüPersVG Nr. 2 S. 1 f. = juris Rn. 2 für das Nachrücken von Ersatzmitgliedern; Urteil vom 28. August 1986 - 2 C 67.85 - Buchholz 237.5 § 42 LBG Hessen Nr. 5 S. 8 f. = juris Rn. 16 für die Frage, durch wen sich der Dienststellenleiter bei der Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens vertreten lassen kann; Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 39.85 - Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 4 S. 2 f. = juris Rn. 18 für die Form der Begründung eines entsprechenden Antrags; Urteile vom 24. November 1983 - 2 C 9.82 - BVerwGE 68, 189 und vom 9. Mai 1985 - 2 C 23.83 - Buchholz 238.31 § 77 PersVG BW Nr. 1 S. 3 = juris Rn. 10 für den Zeitpunkt der Anhörung der Personalvertretung; Urteil vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 - Buchholz 237.6 § 39 LBG Niedersachsen Nr. 2 S. 7 f. = juris Rn. 16 für die Frage, durch wen die Erklärungen der Personalvertretung gegenüber der Dienststelle abzugeben sind).
  • BVerwG, 28.08.1986 - 2 C 67.85

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Falle der Unwirksamkeit der

    Der erkennende Senat hat im Beschluß vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - (Buchholz 230 § 127 Nr. 34) allgemein die Frage, welcher Personalrat bei der gebotenen Mitwirkung an einer beamtenrechtlichen Maßnahme der zuständige ist, ferner im Urteil vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - (a.a.O.) die Frage, ob die Zustimmung zu einer Entlassung durch einen vom Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats, nicht aber auch von einem Vertreter der Beamtengruppe unterzeichneten Vermerk ordnungsgemäß erklärt werden konnte, und weiter im Beschluß vom 23. Mai 1986 - BVerwG 2 B 131.85 - die Frage, ob das Nachrücken eines Ersatzmitgliedes im Personalrat in die Rechtsstellung des ordentlichen Personalratsmitgliedes einen unmittelbaren Vorteil im Sinne des § 36 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes für das Land B... begründet, dem nicht revisiblen personalvertretungsrechtlichen Organisationsrecht zugeordnet.
  • BVerwG, 30.10.1987 - 2 B 68.87

    Anwendbarkeit landesrechtlicher Vorschriften über die Zuständigkeit von

    Um die Auslegung und Anwendung von Vorschriften solchen Inhalts handelt es sich aber bei der Frage, welcher Personalrat zuständig ist, nicht (vgl. Beschlüsse vom 10. Juni 1977 - BVerwG 2 B 15.77 - und vom 23. Mai 1986 - BVerwG 2 B 131.85 - ).
  • BVerwG, 29.05.1997 - 2 B 118.96

    Verweigerung der Zustimmung zu einer beabsichtigten behördlichen Personalmaßnahme

    Darunter fällt aber nicht die Frage, wie sich eine die Dienststelle bindende Entscheidung einer höheren Behörde auf den Umfang der Mitbestimmungsbefugnis des bei der Dienststelle bestehenden Personalrats auswirkt; insoweit handelt es sich nicht um eine spezifisch beamtenrechtliche Regelung (vgl. zu nicht revisiblen personalvertretungsrechtlichen Fragen z.B. auch Urteile des Senats vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 - , vom 28. August 1986 - BVerwG 2 C 67.85 - und vom 12. März 1987 - BVerwG 2 C 39.85 - ; Beschlüsse vom 23. Mai 1986 - BVerwG 2 B 131.85 - und vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 2 B 68.87 - ).
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